Lohngerechtigkeit

Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern ist 2021 ein grosses Thema. Es gibt neue gesetzliche Verpflichtungen. Wissen Sie, ob Ihr Unternehmen Frauen und Männer in Sachen Salär gleichbehandelt? Kennen Sie die von der Gesetzgebung angewandten Kriterien? Wir geben Antworten.

 

Um was geht es?

Für die Lohngleichheitskontrolle haben Sie noch bis 30. Juni 2021 Zeit, aber verfügen Sie bereits über alle benötigten Mitarbeitendendaten? Wie kommen Sie effizient an die fehlenden Informationen und was müssen Sie des weiteren beachten? Gute Fragen.

Das Gleichstellungsgesetz (GlG) wird den Aspekt des Geschlechtes in Bezug zu einer betriebsinternen Lohngleichheitsanalyse ergänzt.

Drei durchzuführende Schritte inkludiert das neue Gleichstellungsgesetz:

  • Bis Ende Juni 2021 müssen Unternehmen mit 100 oder mehr festangestellten Mitarbeiter*innen eine erste betriebsinterne Lohngleichheitsanalyse durchführen.
  • Die Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse muss innerhalb eines Jahres nach der Analyse durchgeführt werden (spätestens möglich Ende Juni 2022).
  • Die Arbeitnehmenden sowie die Aktionär*innen müssen innerhalb eines Jahres nach dem Abschluss der Überprüfung über das Ergebnis der Lohngleichheitsanalyse informiert werden (spätestens bis Ende Juni 2023).

FAQ - die wichtigsten Fragen und Antworten

Wer ist betroffen?

Der Pflicht unterstehen Arbeitgeber*innen mit 100 oder mehr Mitarbeiter*innen. Mit der Zahl ≧ 100 sind nicht nur Vollzeitstellen gemeint, sondern alle angestellten Personen (exkl. Lernende).

Im Grundsatz gilt die Firma als Arbeitgeber*in, welches den Anspruch auf die Leistung aus dem Arbeitsverhältnis hat und gemäss dem Arbeitsvertrag verpflichtet ist, den Lohn zu entrichten. In den seltenen Fällen (z.B. bei Konzernverhältnissen), in denen die Arbeitgeberstellung nicht klar ist, kann die entsprechende arbeitsrechtliche Praxis berücksichtigt werden.

Gibt es Ausnahmen von der Pflicht?

Ja. Die Pflicht zur Durchführung einer Lohngleichheitsanalyse entfällt, wenn ein Unternehmen im Rahmen des öffentlichen Beschaffungs- oder Subventionswesens in Bezug auf die Einhaltung der Lohngleichheit kontrolliert wurde. Dies gilt für Kontrollen mit einem Referenzmonat zwischen Juli 2016 und Juni 2020.

Bestehen Anforderungen an die Lohngleichheitsanalyse?

Ja. Der Bund stellt dafür ein kostenloses Standard-Analyse-Tool (Logib) zur Verfügung, welches den Vorgaben der Wissenschaftlichkeit und Rechtskonformität entspricht.

Bei der Durchführung der Lohngleichheitsanalyse mittels einer anderen Methode als Logib, muss das Unternehmen einen Nachweis zur Wissenschaftlichkeit und Rechtskonformität der verwendeten Analysemethode vorlegen. Eine Hilfestellung für die Überprüfung der betreffenden Lohngleichheitsanalyse muss sodann mitgeliefert werden.

Logib in Kürze:

Logib ist das Standard-Analyse-Tool des Bundes für Lohngleichheitsanalysen. Es ist kostenlos, anonym, sicher und einfach in der Anwendung. Logib basiert auf einer durch unabhängige Dritte bestätigte wissenschaftliche und rechtskonforme Methode. Logib ist international anerkannt. Es wurde von der UNO mit dem Public Service Award ausgezeichnet und hat von der Equal Pay International Coalition (OECD, ILO, UN Women) das Label «EPIC Good Practice» erhalten.

Weitere Infos zum Logib

Muss die Lohngleichheitsanalyse extern oder mit externer Hilfe erfolgen?

Nein. Jedes Unternehmen kann die Lohngleichheitsanalyse eigenständig oder mit externer Unterstützung umsetzen oder umsetzen lassen.

Hinweis: Ein Revisionsunternehmen, welche die Analyse später formal überprüft, kann an dieser nicht mitwirken und umgekehrt (Selbstüberprüfungsverbot).

Ab wann kann eine Lohngleichheitsanalyse durchgeführt werden?

Das Gesetz trat am 1. Juli 2020 in Kraft. Die eine einjährige Frist für die erste Lohngleichheitsanalyse startet ab diesem Zeitpunkt. Es empfiehlt sich daher die Lohngleichheitsanalyse möglichst bis Mitte 2021 durchzuführen.

Grundsätzlich lohnt es sich, die Analyse bereits früher zu tätigen, um als Unternehmen das Thema proaktiv anzugehen.

Bestehen Sanktionen bei einer Nichteinhaltung?

Nein. Das GIG sieht keine keine Sanktionen vor, sollte ein Unternehmen die Lohngleichheitsanalyse nicht oder nicht nach den Massgaben des Gesetzes durchführen.

Bei einer Nicht-Durchführung / Nichteinhaltung besteht jedoch zumindest für börsennotierte Unternehmen durchaus ein Reputationsrisiko. Es empfiehlt sich daher, die gesetzliche Bestimmungen nicht zu ignorieren.

Wie lange gilt das Gesetz?

Nach 4 Jahren muss erneut eine Lohngleichheitsanalyse (inkl. Überprüfung und Kommunikation) erfolgen. Zeigt die aktuelle Lohngleichheitsanalyse jedoch, dass die Lohngleichheit eingehalten ist, ist das Unternehmen nicht mehr weiter verpflichtet, eine Analyse durchzuführen, dies gilt die für nächsten 12 Jahre. Die “Sunset-Klausel” hat das Parlament eingefügt, in der Hoffnung, dass bis dahin die Lohngleichheit bereits verwirklicht ist.

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